In den Ausführungsbestimmungen heißt es:
Zitat:
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.
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Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfebedürftigen und des Angehörigen, er würde keine oder keine ausreichenden Leistungen erhalten, insbesondere dann nicht aus, wenn es sich bei dem Angehörigen um einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil des Hilfebedürftigen handelt. In diesen Fällen sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen, da es zum einen der Lebenserfahrung entspricht, dass Eltern ihre Kinder unterstützen, zum anderen ist die Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu beachten. Zur Widerlegung der Vermutung müssen weitere nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen vorgetragen werden.
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Der Text geht von der Situation eines hilfsbedürftigen Kindes über 25 im Haushalt der Eltern aus, meines Erachtens ist die Situation von hilfsbedürftien Eltern im Haushalt des Kindes ähnlich zu sehen, da nach BGB die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung in gerader Linie gilt.