@ Mutter 4258
Wichtig!!!! Unterstellt die Arge eine eheähnliche Gemeinschaft, ist es in der Regel nur mit einer Neuberechnung nicht getan. Sie könnte auch versuchen, die eheähnliche Gemeinschaft rückwirkend zu unterstellen. Das heißt - Leistungsrückforderungen. Ich denke aber, daß in eurem Fall nichts zu befürchten ist. |