Es besteht die Möglichkeit, Alg II zu beantragen. Die ARGE meldet dann gegenüber der AA einen Erstattungsanspruch an.
Außerdem kann die AA den AG unter Androhung von Bußgeld auffordern, die Bescheinigung schnellstens auszustellen. Es ist nämlich nach § 404 (2) Nr. 19 SGB III eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis 2000 €).
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