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Alt 27.01.2010, 12:13
neptun neptun ist offline
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Hier ist wohl ein sog. Antrag auf Schließung eines Arbeitsvertrages nach § 145 BGB erfolgt und wurde mit Arbeitsaufnahme angenommen und geschlossen, da ist es unerheblich ob ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist oder nicht, er ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Hier sollte aber beachtet werden ob es eine Tarifbindung gibt, dort können die Kündigungsfristen anders als im BGB sein, auf jeden Fall günstiger. Das Arbeitsgericht ist gehalten gegenüber dem sozial schwächeren die günstigsten Rechtsinstitute zuteil werden zu lassen. Allerdings muss die Kündigung schriftlich erfolgen und muss von dem Kündigungsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, wobei ein Namenskürzel keine Rechtsverbindlichkeit darstellt.
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