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Alt 14.01.2010, 15:52
DrKloebner DrKloebner ist offline
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ein guter Plan, qualle! Vielleicht noch zur Ergänzung von Grubenponys posting: Dein Sohn war und ist in eigener Person Inhaber der Unterhaltsansprüche, nicht die Mama. Nach Volljährigkeit kann deshalb nur er selbst Unterhalt für die Vergangenheit (auch für die Zeit seiner Minderjährigkeit) geltend machen.
Was die genannte 10-Jahres-Frist angeht, gibt es zwar eine grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche betreffende Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB). Die ist aber hier unanwendbar, weil Kenntnis von Schuldgrund und Person des Schuldners vorhanden war. Ansonsten gibt es ja schon keinen Anspruch, der verjähren konnte.
Da die Ex sich in der Vergangenheit kooperativ gezeigt hat, sollte vielleicht der Versuch unternommen werden, die Angelegenheit auch zu ihrer Zufriedenheit zu regeln. Das kann ja nun auch im Rahmen der Beteiligung des Sohnes an den Lebensunterhaltskosten im Haushalt der Mutter aus seinem nicht so knappen Einkommen geschehen.
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