Um mal Licht in das Dunkel zu bringen:
Bedarfsgemeinschaft keine. Ist ist definitiv klar.
Var. A: Sie leben zusammne im Haushalt. Dann bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Die Miete wird pro Kopf gerechnet. Eine Unterhaltsvermutung nach § 9 (5) SGB II erfolgt nicht, da nicht verwandt.
Var.B: Reines Untermietverhältnis. Dann bekommt der Mitbewohner nur die laut Untermietvertrag geschuldete Miete. Beim Hauptmieter wird sie dann als Einkommen angerechnet.
M.E. ist es egal, für welche Variante sich entschieden wird. Finanziell ist es das gleiche Ergebnis. Variante A ist aber unbürokratischer.
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