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Alt 28.10.2009, 06:09
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Musiker Musiker ist gerade online
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Die Sache ergibt sich aus der Systematik: Alg II wird in dem Umfange geleistet, wie jemand seinen Lebensunterhalt nicht aus anderen Einkünften bestreiten kann. Alg II ist die nachrangigste Leistung innerhalb des sozialen Sicherungssystemes.

Somit muss man die Sache folgendermaßen betrachten: Der Bedarf eines Kindes bis 6 Jahre beträgt 215 € plus anteilige Miete. Mit dem Kindergeld von 164 € ist dieser Bedarf nicht gedeckt. Somit wird die Differenz mit Sozialgeld ausgeglichen. UInd wenn noch andere Einkünfte wie Halbwaisenrente oder Unterhalt dazu kommen, ist ggf. der Bedarf völlig gedeckt und es braucht gar kein Sozialgeld gezahlt werden. Wenn das Kindergeld nicht berücksichtigt würde, stände für das Kind mehr zur Verfügung als für eine erwachsene Person.

Zur hälftigen Anrechnung des Kindergeldes: Auch das ergibt sich aus der Systematik des Kindergeldes. Das Kindergeld wird für beide Elternteile gezahlt, aber nur einer ist der Empfangsberchtigte. Bei Eltern, die zusammen wohnen, geht es somit sowieso in einen Topf. Bei getrennten Eltern erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das gesamte Kindergeld, somit auch den Teil des anderen Elternteiles. Dieser Betrag wird deshalb vom Unterhalt abgezogen.
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"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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