Thema: Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Pfändung des Leistungsanspruches
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Alt 29.11.2008, 13:03
herm2702
Gast
 
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Standard Pfändung des Leistungsanspruches

Hallo,

vorab grundlegende Informationen:

Zu meiner Bedarfsgemeinschaft zählen 2 Kinder, meine Partnerin und ich.
4 Personen.

Ich beziehe ALG I + ALG II

Da ich insolvent bin bekam ich heute ein Schreiben, dass gem §850c ZPO,
der pfändungsfreibetrag ermittelt werden muss.

Da meine 2 Kinder (ohne Erwerbseinkommen 4 u. 1 Jahre alt) bei mir im
Haushalt leben, gehe ich von einer Netto Pfändungsfreigrenze von
1569,99 € aus.

Mich irretiert die Frage: "FÜR wieviele Kinder ich Unterhalt zahle"

Da die Kinder bei mir leben bestreite ich natürlich Ihren Lebensunterhalt.

Die Höhe meines ALG I beträgt ca 760,00€.

Ich gehe von keiner Pfändung aus!?!

Meine Fragen:

1. Stimmt die Freigrenze von Netto 1569,99€

2. Betrifft die Pfändung nur ALGI oder auch ALG II

3. Liege ich richtig, wenn ich behaupte, daß meiner Partnerin und meinen
Kindern überhaupt nicht gepfändet werden darf?

Ich wäre Euch dankbar...
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