Die Frage, ob nach einer Trennung ein Anspruch auf Erstausstattung gegeben ist, liegt derzeit unter dem Aktenzeichen B 14 AS 64/07 R dem BSG zur Entscheidung vor. Es scheint dies also in der Rechtsprechung nicht ganz so eindeutig gesehen zu werden, wie es hier dargestellt wurde.
Also Antrag auf Erstausstattung stellen, wenn er abgelehnt wird, Widerspruch, ggf. mit der Maßgabe, dass über den Widerspruch erst entschieden werden soll, wenn der genannte Fall vor dem BSG entschieden ist - oder, nach abschlägigem Widerspruchsbescheid klagen bis zum glücklichen oder bitteren Ende. |