Zitat:
Zitat von grünspan Schöner Euphemismus für Behördenschlendrian...
und..nix gibts  |
Alle gibt´s...
Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer
angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind, oder
2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.===>
§ 53 SGB I Übertragung und Verpfändung
Sollen sie doch solange bearbeiten, wie sie wollen...
Sollte trotz meiner Intervention nix passieren und ich bin auf der sicheren Seite. Bei einer Nachzahlung im SBG II Bezug, fliesst der Betrag nicht mir zu..
weil es schon ausserhalb des Bezugzeitraumes geflossen ist..
Schön,dass es ein umfangreiches SGB gibt..