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Alt 06.09.2010, 19:54
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jabog jabog ist offline
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Zitat von rik_tak Beitrag anzeigen
Meine Mutter hat mich schon öfters rausgeschmissen und vor ein paar Wochen war es wieder so.Auf jeden Fall klappt es schon seit dem ich 12 bin nicht mehr mit meiner Mutter.Das hier jetzt alles hin zu schreiben wär zu viel.(Alkohol, Gewalt und so weiter).

Ich geh seit August auf eine 2-jährige Berufsfachschule mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung.
1. Was ist mit deinem Vater?
2. BfS SP: W u.V. = mit welchem Abschluss endet diese Ausbildung?
3. wer hat für dich das elternl. Sorgerecht?

Ausbildungsförderung nach dem BAföG kann nur für Ausbildungen geleistet werden, wenn diese mit einem berufsqualifizierenden Abschluss enden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG).

Für alle weiteren schul. Ausbildungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG kann BAföG nur gezahlt werden wenn die Voraussetzungen Abs. 1a erfüllt sind.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
  3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
siehe auch die VwVBAföG 2.1a.1 zu § 2 Abs. 1a BAföG
2.1 a.1 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt, wenn der Auszubildende von der Wohnung der Eltern oder des Elternteils aus, dem er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen kann. Ein Auszubildender wohnt nur dann bei seinen Eltern, wenn er mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebt. § 12 Abs. 3 a findet im Rahmen des § 2 Abs. 1 a keine Anwendung. Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 nicht.

Ich empfehle aber auf jedem Fall die Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
__________________
BAföG
http://www.bafoeg.bmbf.de
  • Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
  • Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-rechner.de
  • Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
  • Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.

Geändert von jabog (07.09.2010 um 18:43 Uhr)
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