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Zitat von FrauMaus Dankeschön! Über die BAB habe ich leider keine genaue Berechnung. Ich habe heute bei der Bundesargentur angerufen, aber mehr als die Zusicherung eines Rückrufes aus der Leistungsbewilligung konnte ich nicht erreichen. Unsere Anlage sagt leider nicht mehr als Bedarf für den Lebensunterhalt: 559€, Bedarf für Fartkosten 49,48€, Gesamtbedarf 608€, und Einkommen 605€. Wie das berechnet wurde ist unersichtlich. |
Was habt Ihr denn an Fahrkosten im BAB-Antrag angegeben?
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Zudem fallen zusätzliche Kosten an, ein Monatsticket für 55 Euro
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Zitat von FrauMaus Unsere Anlage sagt leider nicht mehr als Bedarf für den Lebensunterhalt: 559€, Bedarf für Fartkosten 49,48€, Gesamtbedarf 608€, und Einkommen 605€. |
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Zudem fallen zusätzliche Kosten an, ..., Arbeitskleidung [Anzug]
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Zitat von FrauMaus Unsere Anlage sagt leider nicht mehr als Bedarf für den Lebensunterhalt: 559€, Bedarf für Fartkosten 49,48€, Gesamtbedarf 608€, und Einkommen 605€. |
In den 49,48 € sind auch 12 Euro für Arbeitskleidung (Reinigung und Pflege) enthalten (steht da nicht noch was von sonstigen Aufwendungen oder eine Fußnote?).
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Zitat von FrauMaus Wie das berechnet wurde ist unersichtlich. |
Der Gesamtbedarf für eine Ausbildung setzt sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt (§ 65 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)), dem Bedarf für die Fahrkosten (§ 67 SGB III) und dem Bedarf für die sonstigen Aufwendungen zum Beispiell für Lernmittel und für Arbeitskleidung (§ 68 SGB III. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist noch der Bedarf für die Lehrgangskosten hinzuzuzählen (§ 69 SGB III).*
Zum Bedarfsprinzip ist anzumerken, dass die Bedarfssätze pauschalierte Beträge sind und nicht Ihrem tatsächlichen persönlichen Bedarf zum Beispiel für die Miete entsprechen. Es ist daher zu bedenken, dass Ihre persönlichen monatlichen Ausgaben nicht immer vollständig durch die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden.*
Bedarfsprinzip bei beruflicher Ausbildung
Bedarf für den Lebensunterhalt - § 65 SGB III*
+*
Bedarf für die Fahrkosten - § 67 SGB III*
+*
Bedarf für sonstige Aufwendung - § 68 SGB III*
=*
Gesamtbedarf*
./.*
Einkommensanrechnung - § 71 SGB III*
Einkommen des Auszubildenden*
Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten*
und Einkommen seiner Eltern*
=*
ungedeckter Bedarf*
=*
Berufsausbildungsbeihilfe
Zur Berechnung ganz vereinfacht:
die Summe der Bruttovergütungen um Berechnungszeitraum zzgl. Sonderzahlungen.
Zwischensumme= Summe x 21,5 %
anzurechnendes Einkommen= (Summe -Zwischensumme)/ Zahl der Monate des Berechnungszeitraumes
Kann sein, dass dies bei euch abweichen wird, weil evtl die Steuerpauschale zu berücksichtigen ist. Da bräuchte ich die genauen Werte.
Soll erstmal reichen.