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Alt 11.02.2009, 12:10
Clownfisch Clownfisch ist offline
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Hier wird das Erbe schon "fröhlich" auf das ALG II angerechnet.

Es stellt sich doch zunächst mal die Frage, ob dieses Erbe überhaupt Einkommen ist.
Nach § 1922 Abs. 1 BGB handelt es sich beim Erbe nicht um Einkommen, sondern um Vermögen.
Und im vorliegenden Fall fließt dem Erben ja auch kein Geld zu, sondern ein Sachwert. Schon allein von daher ist die einfache Aussage - das ist Einkommen sehr problematisch.
In § 11 Abs. 1 SGB II wird Einkommen definiert als "Einnahmen in Geld oder Geldeswert". Das führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmslos alles, was einem Hilfebedürftigen im Bezugszeitraum zufließt, hierunter eingeordnet werden kann, man sehe nur die "Klimmzüge", die jüngst beim Krankenhausessen gemacht wurden - Ausnahmen sind also durchaus vorgesehen.
In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II heißt es, dass die Einkommensanrechnung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werde, so wie § 12 SGB II die Vermögensberücksichtigung im Wesentlichen wie die Arbeitslosenhilfe regele (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Da Erbschaften im Rahmen der Arbeitslosenhilfe als Vermögen betrachtet wurden, muss doch gefolgert werden, dass Erbschaften auch beim Arbeitslosengeld II als Vermögen zu bewerten sind.
Man könnte nun auf die Idee kommen, es handele sich erst dann um Einkommen, wenn das ererbte Vermögen veräußert würde. Diese Ansicht findet aber keinen Rückhalt im SGB. Entweder es ist im Moment des Erbantritts Einkommen (trotz der klaren Definition des § 1922 BGB), oder es ist Vermögen. Wenn dieses Vermögen aber veräußert wird, ist das zunächst mal keine "Erzeugung" von Einkommen.

Die nächste Möglichkeit - man definiert dieses Erbe als Sachleistung und fingiert über die Sachbezugsverordnung (heißt glaub ich heute anders) ein Einkommen in Geld. Dann müsste das aber sofort zu Lasten des ALG II angerechnet werden, der Hilfebedürftige hat sofort weniger Geld, aber noch längst keinen Zufluß aus dem Verkauf des Erbes. Damit der arme Kerl jetzt nicht verhungert könnte man an die Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 5 SGB II denken - und da beißt sich dann die Katze wieder in den eigenen Schwanz. Der § 23 Abs 5 SGB II regelt Darlehen für den Fall, dass die Verwertung vorhandenen Vermögens nicht möglich oder zumutbar ist, nicht aber den Fall, dass ein fiktives Einkommen nicht realisiert werden kann.

Es bleibt also die Krux -
entweder das Erbe ist Einkommen, das geht nur über die Sachbezugsverordnung - dann kein Darlehen möglich

oder

das Erbe ist Vermögen, dann kann es nicht angerechnet werden, und der Hilfebedürftige kann auch nicht zur Verwertung gezwungen werden, wenn sich sein Vermögen auch nach dem Erbfall noch in den Vermögensfreigrenzen bewegt.
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