Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Elternteilzeit

Während der Elternzeit können maximal 30 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Dies ist parallel zum Elterngeld geregelt.

Ein Anspruch auf Elternteilzeit besteht nur, wenn man in einem Betrieb beschäftigt ist, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende zählen hierbei nicht mit. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer, der Elternzeit beansprucht, länger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Schließlich muss man dem Arbeitgeber sieben Wochen zuvor den Anspruch auf Elternteilzeit mitteilen. Wird die Frist nicht eingehalten, so verschiebt sich der Beginn der Teilzeit um die Tage, die man die sieben Wochen überschritten hat. Es ist Schriftform zur Wirksamkeit vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte man einen Zeugen zuziehen oder die Zustellung durch einen Boten wählen.

Die Teilzeitarbeit muss der Arbeitnehmer für wenigsten zwei Monate beantragen. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen und darf 30 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

Auch beide Eltern können gleichzeitig Elternteilzeit beanspruchen. Bis zum Mindestbetrag des Elterngeldes ist die Vergütung aus der Elternteilzeit nicht auf das Elterngeld anzurechnen.

Teilzeitbeschäftigung

In den Fällen, in denen der Elternteil, der einen Anspruch auf Elternzeit hat, bereits regulär in Teilzeit beschäftigt war, kann dies beibehalten werden, wenn 30 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Dann braucht Elternzeit beim Arbeitgeber nicht beantragt zu werden.
Der Antrag auf Elternteilzeit muss gem. § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Er soll auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen sich, so will es das Gesetz, innerhalb von vier Wochen über die beantragte Elternteilzeit einigen. Der Arbeitgeber darf das Teilzeitverlangen ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe hierfür gegeben sind. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von vier Wochen und schriftliche erfolgen. Außerdem müssen die Gründe für die Ablehnung mit aufgeführt werden.

Gegen die Ablehnung des Arbeitgebers kann beim Arbeitsgericht geklagt werden.

Elternteilzeit kann auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. Dieser Arbeitstätigkeit muss der ursprüngliche Arbeitgeber zustimmen. Er wird in aller Regel keine Gründe finden, seine Zustimmung zu verweigern, da bei ihm ja die reguläre Elternzeit beantragt worden ist. Nach Ende der Elternzeit wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber fortgesetzt.

Die Elternteilzeit kann auch mit weniger als 15 Stunden ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Im Übrigen kann jeder Elternteil nur zweimal während der Gesamtdauer der Elternzeit die Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

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