Antrag auf Elternzeit

Wann muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Diese Frist muss grds. eingehalten werden.

Das schreibt § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vor. Ausnahmen von der Sieben-wochen-Frist sind nur möglich, wenn dringende Gründe gegeben sind. Es solcher Grund kann das Vorliegen einer Frühgeburt sein.
Wird die Antragsfrist von sieben Wochen nicht eingehalten, so verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit um die Zeitspanne, die der Antrag nach den sieben Wochen gestellt wurde.
Den Beweis der Rechtzeitig der Antragstellung muss im Streitfall der Elternteil liefern. Der Antrag sollte deshalb per Bote oder unter Zeugen beim Arbeitgeber abgegeben werden. An den Elternzeitantrag und die darin formulierten Zeiten ist der Arbeitnehmer gebunden. Änderungen sind an strenge Vorgaben geknüpft.

Antragsinhalt

Inhaltlich muss der Antrag auf Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG die Zeiten enthalten, in welchen der das Kind betreuende Arbeitnehmer innerhalb von wenigstens zwei Jahren die Elternzeit beansprucht. Es müssen die konkreten Daten für Beginn und Ende der Elternzeit mitgeteilt werden. Wenn die Elternzeit nur für zwei Jahre angemeldet wird, dann kann das dritte Jahr nach Bedarf genommen werden. Die Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn allerdings nicht wenigstens zwei Jahre Elternzeit genommen werden, so wird angenommen, dass der nicht genommene Teil der Elternzeit verbraucht ist. Dann bleibt nur noch der Anspruch auf das dritte Jahr als Übertragungszeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Nimmt man allerdings von vornherein eine Splittung der Elternzeit vor, so ist das zulässig; der Arbeitgeber kann das nicht ablehnen.