Elterngeld Höhe

Wie viel Elterngeld steht mir zu?

Das Elterngeld ist eine dynamische Leistung. Sie knüpft an das Erwerbseinkommen an. Nachfolgend die Berechnung des Elterngeldes:

Die Leistung (das Elterngeld) beträgt 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens. Mindestens werden jedoch 300,- Euro, höchstens 1800,- Euro (das sind 67 % von maximal 2700 Euro, die berücksichtigungsfähig sind) gezahlt, und zwar für einen Zeitraum, der mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes umfasst.

Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich lag, wird die Substitutionsrate von 67 % auf bis zu 100 % heraufgesetzt. Im einzelnen: für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Substitutionsrate um 0,1 Prozent.

Bei einer Teilzeittätigkeit, die 30 Wochenstunden nicht übersteigen darf, erhält die Betreuungsperson 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden hierbei wiederum maximal 2.700 Euro angerechnet.

Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und wenn innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, gibt es zusätzlich zum neuen Elterngeld einen Anspruch auf den sog. Geschwisterbonus. Dieser Geschwisterbonus berechnet sich aus dem Vergleich der jeweils nach dem Einkommen vor der Geburt maximal möglichen Elterngelder für das ältere und für das jüngere Kind. Um die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages wird das Elterngeld des jüngeren Kindes erhöht. Beim Geschwisterbonus bleiben somit die Teilzeiteinkommen in den Bezugszeiträumen unerheblich.

Der Mindestbetrag, den berechtigte Eltern erhalten, beträgt 300 Euro. Dieser wird in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes unabhängig davon, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht gezahlt. Ihn erhalten also auch Hausfrauen und -männer, Studierende oder Kleinstverdiener.
Bei einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeldes um jeweils 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind erhöht.

Problem: geringeres Einkommen bei Erkrankung vor der Geburt

Es kommt darauf an: wenn die Erkrankung die Ursache in der Schwangerschaft hat, wird für diesen Zeitraum weiter das Einkommen zu Grunde gelegt, das im Monat vor der Erkrankung verdient worden ist. Das Elterngeld wird also nicht geringer.

Anders ist es, wenn die Erkrankung nicht schwangerschaftsbedingt ist. Dann gelten die allgemeinen Grundsätze und das Elterngeld fällt geringer aus.

Elterngeld und Teilzeitarbeit

Auch wenn man einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann man Elterngeld erhalten. Die Teilzeittätigkeit darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Man erhält dann 67 % des entfallenden Teileinkommens. Es gilt auch die weitere allgemeine Begrenzung, dass als Einkommen vor der Geburt höchstens 2700 Euro berücksichtigt werden. Letzeres führt dazu, dass die Obergrenze des Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 % von 2700 Euro).
Die Bemessungsgrenzen haben aber auch zur Folge, dass Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro beachtlich sind. Wenn die Einkommensausfälle diese Grenze übersteigen, kommt der Mindestbetrag von 300 Euro zum Zuge; ein Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird hingegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze von 2700 Euro in Höhe von 67 % als Elterngeld ersetzt.

Wenn also die berechtigte Person vor der Geburt etwa 3200 Euro netto und nach der Geburt 2100 Euro netto im Monat an Einkommen erzielt, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die somit zur berücksichtigenden 600 Euro Einkommensverlust wird ein Elterngeld in Höhe von ca. 400 Euro gezahlt.

Rechtsanwalt gesucht ?
In unserem Rechtsanwaltverzeichnis werden sie fündig!