Antrag auf Elterngeld

Wo wird das Elterngeld beantragt?

Wo das Elterngeld zu beantragen ist, bestimmen die einzelnen Regierungen der Länder.

Es sind die Stellen, bei denen bisher das Erziehungsgeld beantragt werde mußte.

Ab wann kann das Elterngeld beantragt werden?

Elterngeld gibt es nach dem Elterngeldgesetz für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007, 0.00 Uhr geboren werden. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden: Die Eltern dieser Kinder können Erziehungsgeld erhalten. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nicht.

Verhältnis zum Erziehungsgeld, zum ALG II, Wohngeld, Unterhalt, Kinderzuschlag und zur Sozialhilfe

Das Elterngeld tritt an die Stelle des Erziehungsgeldes.
Beim Mutterschaftsgeld tritt keine Änderung ein. Beim ALG II, der Sozialhilfe, bei Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (das ist der Mindestbetrag) ist es anrechnungsfrei.

Elterngeld bei Selbständigkeit

Selbstständige erhalten Elterngeld genau wie Arbeitnehmer. Bei ihnen wird der durch die Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn in Höhe von 67% ersetzt. Die Gewinnermittlung wird wie in den Fällen eins ALG II - Bezugs berechnet. Unterschiedliche Nachweise, etwa auch Steuererklärungen, sind möglich.

Elterngeld und Steuern

Das Elterngeld ist ein Teil des Einkommens und bestimmt deshalb die Höhe des Steuersatzes mit. Es ist progressionsrelevant.

Elterngeld und Sozialabgaben

Das Elterngeld ist sozialabgabenfrei. Es werden also darauf keine Beiträge für die Sozialversicherung erhoben. Privat Versicherte müssen allerdings ihre Beiträge selbst weiter bezahlen. Dies war auch schon zu Zeiten des Erziehungsgeldes so.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Das bedeutet es gibt je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67 % des bisherigen Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 Euro.
Pro Kind sind grundsätzlich auch jeweils bis 300 Euro anrechnungsfrei, d.h. sie werden zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gewährt.