Anrechnung von Vermögen beim BaföG
Anrechnung von eigenem Vermögen
Aus den §§ 26 BAföG, 27 BAföG, 28 BAföG, 29 BAföG und 30 BAföG ergibt sich, inwieweit Vermögen angerechnet wird.
Danach gilt: Vermögen bis auf eine Rücklage von 5200,- € ist voll zur Finanzierung der Ausbildung zu verwenden.
Bei verheirateten Auszubildenden und bei Kindern erhöht sich der Freibetrag für den Ehegatten und auch für jedes Kind jeweils um 1.800,- €.
Zur Ermittlung des Förderungsbetrages geht man nach folgender Berechnungsmethode vor:
Der die Freigrenze übersteigende Betrag des Vermögens wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt. Die sich ergebende Summe ist auf den monatlichen Bedarf anzurechnen.
Vermögen der Eltern / des Ehegatten
Nicht angerechnet werden das Vermögen der Eltern oder des Ehegatten.
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