Bafög im Ausland

Voraussetzungen für das Auslands-Bafög

Bafög wird unter gewissen Voraussetzungen auch beim einem Studium oder einer Ausbildung im Ausland gewährt. Das gilt auch für ein Auslandspraktikum Einschlägig sind § 5 BAföG und § 16 BAföG.

Vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildungen

Komplett im Ausland absolvierte Ausbildungen konnten nach der alten Rechtslage bis zum Wintersemester 2008 nur in folgenden Ausnahmefällen gefördert werden. Ausnahmen bestanden für

  • deutsche Auszubildende und Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren
    und
  • für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland, denen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, ihre Ausbildung in Deutschland durchzuführen (z. B. minderjährigen Schülern).

Die neue Rechtslage

a) Ab dem Wintersemester 2008 können innerhalb der EU, der Europäischen Union, und der Schweiz Ausbildungen an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden.

b) Des Weiteren können Auslandsausbildungsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer oder mehreren ausländischen Ausbildungsstätten für die jeweilige Dauer der Auslandsaufenthalte gefördert werden.

c) Für die Dauer von einem Jahr und -. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre - förderungsfähig sind Auslandsausbildungsaufenthalte, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden. Die Beschränkung gilt nicht, wenn sie innerhalb der EU oder der Schweiz stattfinden.

Nach den Buchstaben b) und c) gefördert werden kann auch der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind. Nicht gefördert werden können allerdings der Besuch anderer Arten von Ausbildungsstätten wie z. B. Abendgymnasien, Berufsaufbauschulen oder Fachschulklassen. Gymnasiasten aus Bundesländern, in denen das Abitur bereits nach zwölf Schuljahren erworben wird, sowie Gymnasiasten, die ihr Abitur aufgrund landesrechtlicher Sonderregelungen schon nach zwölf Schuljahren erwerben, können zudem Förderung für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 erhalten.

Ein Auslandsausbildungsaufenthalt nach Buchstabe c) außerhalb der EU kann nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist, also. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden, und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann.

Auslandsausbildungsaufenthalte müssen zudem eine Mindestdauer von sechs Monaten oder von einem Semester bzw. von zwölf Wochen bei einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation aufweisen. Unumgänglich sind immer ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache.

alte Rechtslage

Nach der alten Rechtslage bis zum 1.8.2008 galt folgendes:

a) Wenn der Auszubildende die Ausbildung im EU- Ausland nach einem mindestens einjährigen, inländischen Ausbildungsabschnitt im EU-Ausland fortsetzt, konnte die Ausbildung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden.

b) Unabhängig von dem unter 1.a) genannten einjährigen Ausbildungsabschnitt im Inland konnten Auslandsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und ausländischen Ausbildungsstätte für die jeweilige Dauer der Auslandsausbildung gefördert werden.

c) Auslandsausbildungen außerhalb der EU, die im Rahmen einer Inlandsausbildung, durchgeführt wurden, waren für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungsfähig.

In allen dieser Fälle waren ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache notwendig.

Eine Auslandsausbildung wie in Nr. 1. c) genannt konnte außerdem nur gefördert werden, wenn

  • die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich war (d. h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden konnte, und
  • der Auslandsaufenthalt mindestens sechs Monate oder ein Semester bzw. zwölf Wochen (Praktikum, Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation) dauerte.

Ausbildungsstätten, deren Besuch gefördert werden konnte, waren nur solche, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig waren.

Nicht gefördert werden konnte der Besuch anderer Arten von Ausbildungsstätten wie z. B. Abendgymnasien, Fachschulklassen und Berufsaufbauschulen.

Für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 konnten Gymnasiasten aus Bundesländern, in denen das Abitur nach zwölf Schuljahren erworben wird, sowie Gymnasiasten, die ihr Abitur aufgrund landesrechtlicher Sonderregelungen schon nach zwölf Schuljahren erwerben, Föderung erhalten.

Auslandspraktikum

Ein Auslandspraktikum mit einer Mindestdauer von 12 Wochen ist im Rahmen eines Studiums förderungsfähig, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist- Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Weiter muss die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.

Welche Leistungen gibt es zusätzlich beim Auslands-BAföG?

Diese Frage beantwortet die BAföG-Auslandszuschlagsverordnung. Es werden zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende folgende Leistungen gewährt:

  • die notwendigen Studiengebühren (bis zu 4.600,- € je Studienjahr),
  • Reisekosten (Höhe unterschiedlich nach Ausbildungsart und Ausbildungsort),
  • falls erforderlich ein Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung
  • für Ausbildungen außerhalb der EU ein Auslandszuschlag, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt worden ist (monatlich zwischen 60,- und 450,- €).

Grundsätzlich werden diese Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung in voller Höhe als Zuschuss erbracht.

Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland können zum Ergebnis haben, dass während eines Auslandsaufenthaltes auch Auszubildende gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten.

Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung können nur bei besonders bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung (Auslandsämter) mit Formblatt 6 gestellt werden.

Antragsfrist

Die Anträge auf Förderung eine Auslandsausbildung sind mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts zu stellen!

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