Bafög: Rückzahlung des Staatsdarlehens

Wie das Staatsdarlehen zurückgezahlt wird, ist in den §§ 18 BAföG, 18a BAföG und 18b BAföG geregelt.
Das entscheidende vorweg: das Staatsdarlehen ist zinslos!

Nachfolgend stellen wir die Rückzahlungsmodalitäten vor.

Rückzahlungsbegrenzung

Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden, die nach dem 28.2.2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,- € zurückgezahlt werden.

Aufschub des Rückzahlungsbeginns

Die Rückzahlung muss erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit beginnen.

Einkommensabhängigkeit der Rückzahlung

Auf Antrag wird die Rückzahlung ausgesetzt, wenn das monatliche Einkommen nicht höher als 960,- € beträgt. Bei zu versorgenden Kindern oder Ehepartner ist diese Einkommensgrenze noch erhöht.

Erlass der Rückzahlung

Auf Antrag findet in bestimmten Fällen sogar ein Erlass der Rückzahlung statt.

  • Darlehensnehmern, die nicht oder nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig sind, ein Kind bis zu zehn Jahren pflegen und erziehen oder ein behindertes Kind betreuen und nichts oder nur wenig verdienen, wird das Darlehen in Höhe der für diesen Zeitraum festgesetzten Raten vollständig erlassen.
  • Darlehensnehmern, die in einem Examensjahrgang zu den 30 Prozent besten der Prüfungsabsolventen gehören (Ausnahme: Für Abschlussprüfungen im Ausland wird grundsätzlich kein Teilerlass gewährt), wird je nach Studiendauer zwischen 15 und 25 Prozent des nach dem 31.12.1983 geleisteten Darlehens erlassen, wenn sie längstens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben (für Studierende an Akademien beträgt der Erlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 Prozent des nach dem 31.12.1983 geleisteten Darlehens).
  • Darlehensnehmern, die das Studium mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich abgeschlossen haben, werden 2.560,- € erlassen.
  • Darlehensnehmern, die das Studium mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen haben, werden 1.025,- € erlassen.
  • Darlehensnehmern, die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen, wird, je nach Höhe des Ablösungsbetrages, zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages erlassen.
  • Darlehensnehmern, die nachweislich Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, wird unter den in § 60 Nr. 2 BAföG genannten Umständen der nach dem 31. Dezember 1990 geleistete Darlehensbetrag erlassen.

Die Erlassmöglichkeiten können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, grds. nebeninander beantragt werden.

Zuständigkeit für die Einziehung des Staatsdarlehens

Die Zuständigkeit für die Einziehung des Staatsdarlehens liegt beim Bundesverwaltungsamt in Köln. Es erlässt ca. 4,5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. Ausbildungszeit einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. In diesem Bescheid werden die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungsrate sowie die Fälligkeit der ersten Rate rechtsverbindlich festgestellt.

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