Bafög nur bei förderungsfähiger Ausbildung
Welche Ausbildung wird gefördert?
Auf diese Frage gibt § 2 BAföG die Antwort.
Ausbildungen mit Bafög
Leistungen nach dem BAföG werden gewährt für den Besuch von
- Hochschulen, also Universitäten und Fachhochschulen
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 (Ausnahmen, s .u.),
- Berufsfachschulen, inklusive der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit setzt allerdings nach § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird) (Ausnahmen, s. u.),
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt ( Ausnahmen, s. u.),
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien.
Ausbildungen ohne Bafög
Nicht gefördert nach dem BAföG werden betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System. Ebenso wenig der Besuch der Berufsschule.
Ausnahmen zur grundsätzliche Gewährung (s. o.):
Schülerinnen und Schüler, die eine der oben unter 2, 3, 4 genannten Schulen besuchen (siehe dortiger Vermerk Ausnahme), erhalten nur dann Förderung, wenn sie
- nicht bei den Eltern wohnen und
- notwendig auswärts untergebracht sind.
Schülerinnen und Schüler sind dann notwendig auswärts untergebracht, wenn
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist, oder
- sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren, oder
- sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
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