Bafög nur bei förderungsfähiger Ausbildung

Welche Ausbildung wird gefördert?

Auf diese Frage gibt § 2 BAföG die Antwort.

Ausbildungen mit Bafög

Leistungen nach dem BAföG werden gewährt für den Besuch von

  • Hochschulen, also Universitäten und Fachhochschulen
  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 (Ausnahmen, s .u.),
  • Berufsfachschulen, inklusive der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit setzt allerdings nach § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird) (Ausnahmen, s. u.),
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt ( Ausnahmen, s. u.),
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien.

Ausbildungen ohne Bafög

Nicht gefördert nach dem BAföG werden betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System. Ebenso wenig der Besuch der Berufsschule.

Ausnahmen zur grundsätzliche Gewährung (s. o.):

Schülerinnen und Schüler, die eine der oben unter 2, 3, 4 genannten Schulen besuchen (siehe dortiger Vermerk Ausnahme), erhalten nur dann Förderung, wenn sie

  • nicht bei den Eltern wohnen und
  • notwendig auswärts untergebracht sind.

Schülerinnen und Schüler sind dann notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist, oder
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren, oder
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

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