Bafög Einkommensgrenzen
Einkommensgrenze und Höhe des Einkommens (neue Rechtslage)
Bis zur nachfolgend genannten Grenze wird das Einkommen nicht auf das Bafög angerechnet. (jährliches Brutto, Circa-Werte). Der Freibetrag bzw. die Einkommensgrenze variierte bis zum 1.8.2008 in der Höhe bei Schülern und Studenten.
Nun gibt es für alle Ausbildungsstätten eine einheitliche Einkommensgrenze. Dieser BAföG Einkommensfreibetrag beträgt einheitlich 400 Euro brutto im Monat. Umgerechnet auf den Bewilligungszeitraum von einem Jahr sind das 4800 Euro brutto. Einkommensfreibetrag, besser Einkommensgrenze, bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag nicht bei der Berechnung der Bafög-Anspruchs berücksichtigt wird.
Für Ausbildungen, die vor dem 1.8.08 begonnen wurden, gilt die alte, im Folgenden dargestellte Regelung.
Einkommensgrenze nach dem BAföG (alte Rechtslage)
a) lediger, kinderloser Auszubildender:
- 2630,- € bei Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, Berufsfachschule, Fach- oder Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
- 3250,- € bei Besuch einer Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 4200,- € bei Besuch einer Hochschulde, Akademie, Höheren Fachschule, Kollegs, Abendgymnasiums, Fachschulklasse, deren Besuch abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
b) verheirateter Auszubildender, Kinder:
Der Ehegatte und die Kinder dürfen sich nicht in einer nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähigen Ausbildung (AFG) befinden.
- 520,- € für den Ehegatten (monatlich)
- 470,- € für jedes Kind (monatlich)
Die Einkommensgrenzen vermindern sich um das jeweils eigene Einkommen des Ehegatten und der Kinder, wenn es dazu bestimmt ist oder üblicher- oder in zumutbarer Weise dazu verwendet wird, den Unterhalt des Ehegatten oder der Kinder des Auszubildenden abzudecken.
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Einkommenssteuergesetz und den Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind in o.g. Rechnung Werbungskosten und eine Sozialpauschale von 21,5 Prozent pauschal herausgerechnet.
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