Bafög Betreuungszuschlag

Was ist der Betreuungszuschlag?

Die Regelung des Betreuungszuschlags findet sich in § 14 b BAföG.

Der Betreuungszuschlag hat den Zweck dabei zu helfen, Ausbildung bzw. Studium mit gleichzeitiger Elternschaft zu erleichtern. Deshalb wird nun eine durch das Studium oder die Ausbildung bedingte Notwendigkeit einer Kinderbetreuung gefördert. Der Betreuungszuschlag setzt einen entsprechenden Antrag voraus und wird grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt.

Die Höhe des Betreuungszuschlags

Studierenden und  Auszubildenden, die eine nach dem Bafög förderungsfähige Ausbildung durchführen, erhalten für Kinder unter 10 Jahren einen monatlichen Geldbetrag, einen Zuschlag zum Bafög. Der monatliche Zuschlag beträgt 113 Euro für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind.

Der Betreuungszuschlag muss nicht zurückgezahlt werden, auch wenn das Bafög im Übrigen nur als Bankdarlehen gewährt wird. Durch den Betreuungszuschlag erhalten nun auch Studierende Leistungen nach dem Bafög, die nach alter Rechtslage aufgrund fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hatten.

Der Betreuungszuschlag wird von Kritikern allerdings nicht als echte Bafög-Leistung angesehen, vielmehr lediglich als wiederbelebtes Erziehungsgeld. Denn junge Familien, bei denen die Elternteile noch in der Ausbildung sind, hatten diese Leistung bei der Einführung des Elterngeldes und Aufhebung des Erziehungsgeldes abschreiben müssen.

Infos auf dieser Seite:

Anspruch Betreuungszuschlag
Höhe

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