Höhe Bafög-Satz

Bedarfssätze des BAföG – der Ausbildungsbedarf

Aus § 12 BAföG und § 13 BAföG ergibt sich, dass Bedarf i. S. d. BAföG die Geldsumme ist, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte usw.) benötigt. Der Bedarf wird also nicht individuell konkret, sondern abstrakt ("typischerweise") ermittelt.

Als monatlicher Bedarf sind im Bundesausbildungsförderungsgesetz Pauschalsätze vorgesehen. Ihre Höhe ist hauptsächlich von 2 Faktoren abhängig:

a) Art der Ausbildungsstätte (z. B. Hochschule, Gymnasium)
b) Art der Unterbringung (bei den Eltern oder nicht dort wohnend).

Tabelle Bafög-Sätze

Ausbildungsstätte Wohnen bei den Eltern Wohnen nicht bei den Eltern
Hochschulden, Höhere Fachschulen, Akademien 414,- € 512,-€
Kollegs, Abendgymnasien, Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) 389,- € 487,- €
Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendhaupt- und Abendrealschulen 383,- € 459,- €
Mindestens zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) 212,- € 383,- €
(nur bei notwendiger auswärtiger Unterbringung!)
Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), weiterführende allgemeinbildende Schulen 0,00 € 383,- €

Info für Praktikanten: Es gilt der Bedarfssatz für die Ausbildung, mit der das Praktikum zusammenhängt.

Wie setzt sich der Bafög-Satz zusammen?

Sie bestehen aus dem Grund- und dem Wohnbedarf. Bei einem nicht bei den Eltern wohnenden Studenten setzt sich der Bedarfssatz von 512,- € zusammen aus dem Grundbedarf und den Wohnbedarf.

Förderungshöchstsatz Schüler

Für nicht bei den Eltern wohnende Schüler können zusätzlich zu den o.g. Bedarfssätzen weitere 72,- € erhalten, soweit die Miet- und Nebenkosten 57,- € übersteigen.
Auswärts, also nicht bei den Eltern wohnende Studenten können zusätzlich bis zu 72,- € bekommen, wenn die Miet- und Nebenkosten 156,- € übersteigen.

Der Bedarfssatz für Schüler und Studenten, die beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich um 50,- € monatlich.
Bei einer privaten Teilversicherung ist der Bedarfssatz um die nachgewiesenen Kosten, bzw. um 9/10 davon, wenn die nachgewiesenen Kosten auch Wahlleistungen umfassen, höchstens aber ebenfalls um 50,- € erhört.
Für die Kosten der Pflegeversicherung wird für beitragspflichtige Auszubildende ein Zuschlag von 9,- € gezahlt.

Kosten einer Internatsunterbringung werden nur in Ausnahmefällen erstattet.

Förderungshöchstsatz für Studenten

Der Förderungshöchstsatz beträgt für nicht bei den Eltern wohnenden Studenten somit unter Berücksichtigung aller Zuschläge 643,- €.

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