Bafög-Anspruch
Welche persönlichen Förderungs-Voraussetzungen verlangt der Bafög-Anspruch?
Nicht jeder, der eine Ausbildung, ein Studium, absolviert, hat einen Anspruch auf staatliche Förderung. Folgende persönliche Voraussetzungen müssen grundsätzlich für den Anspruch auf Ausbildungsförderung, für den Bafög-Anspruch, bestehen:
1. Deutsche Staatsangehörigkeit
Gem. § 8 BAföG wird Ausbildungsförderung Deutschen geleistet. Damit erfordert der Bafög-Anspruch das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit.
In Ausnahmefällen bekommen bestimmte ausländische Auszubildende Förderung. So z.B., wenn ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist.
In großem Umfang sind auch Personen aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in das System des BAföG einbezogen. Nicht EU-Ausländern wird grundsätzlich Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.
2. Eignung
Gem. den §§ 9 BAföG und 48 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Dies wird grundsätzlich bejaht, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt.
Bei Studenten Höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist es erforderlich, dass mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise vorgelegt werden. Wenn Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sogar Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vorsehen, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von dem Nachweis des Bestehens dieser Prüfungen abhängig.
3. Altersgrenzen beim Bafög
Gem. § 10 BAföG kann die Ausbildung von Schülerinnen, Schüler und Studenten grundsätzlich nur dann gefördert werden, wenn sie diese Ausbildung vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres beginnen.
Grundsatz:
§ 10 Abs. 3 BAföG bestimmt, dass Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht gefördert werden können.
Ausnahmen:
Ausnahmeregelungen bestehen z. B. für
- Absolventen des zweiten Bildungsweges,
- Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind,
- für Personen, die aus persönlichen (Krankheit u.a. ) oder familiären (Kindererziehung u.a.) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen.
Gem. § 60 Nr. 1 BAföG gilt die Altersgrenze auch für Auszubildende, die nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren (Rehabilitierungsbescheinigung) nicht.
Es gibt weitere Ausnahmen, die bei den Ämtenr für Ausbildungsförderung nachgefragt werden können. Dort kann auch ein Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestellt werden und so rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung rechtsverbindlich geklärt werden, ob ein Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Zuständig für diese Vorabentscheidung ist das Bafög-Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Bafög zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung besteht eine gesicherte Rechtsposition; die Entscheidung ist für den gesamten Ausbildungsabschnitt gültig.
Art und Höhe der Leistung sind allerdings nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber wird erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden.
Die Bindungswirkung der Vorabentscheidung entfällt, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
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