Einkommensanrechnung im BAföG

Anrechnung von Einkommen

Die hier einschlägigen §§ sind § 21 BAföG, § 22 BAföG, § 24 BAföG.

Basis der Berechnung ist i. d. R. die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz. Weitere Einnahmen i. S. d. § 21 Abs. 3 BAföG sind hinzuzurechnen.

Vom Einkommen abzusetzen

In Abzug zu bringen sind:

  • Einkommens- und Kirchensteuer,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • der Altersentlastungsbetrag,
  • die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge bei selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern.

Das Ergebnis dieser Rechenaufgabe ist das Einkommen im Sinne des BAföG.

Zu beachten ist der Zeitraum, dem das Einkommen zu entnehmen ist:

Das aktuelle Einkommen, also das im Bewilligungszeitraum erzielte, ist maßgebend bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden.
Das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist maßgebend beim Ehepartner und den Eltern.

Das Bafög-Amt (Amt für Ausbildungsförderung) nimmt i. d. R. die Feststellungen der Finanzbehörden in den vorliegenden Steuerbescheiden der Einkommensbezieher als Grundlage.

Wird das aktuelle Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger als das regelmäßig der Einkommensanrechnung zugrundeliegende sein (z. B. wenn ein Elternteil arbeitslos geworden ist wird oder Rente bezieht), wird das aktuelle Einkommen angerechnet, wenn der Auszubildende einen darauf gerichteten Antrag stellt. (§ 24 Abs. 3 BAföG).

Das Bafög wird dann aber unter dem Vorbehalt einer Rückforderung geleistet.
Eine endgültige Leistungsberechnung wird später vorgenommen. Stellt sich dabei heraus, dass das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose angenommen wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Auszubildenden gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

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