Bafög oder Hartz 4 / ALG 2?

Das Verhältnis von Hartz IV zum BAföG

Förderung nach dem BAföG geht einem Anspruch auf ALG 2 (Arbeitslosengeld II) - umgangssprachlich: Hartz 4 - oder auf Sozialhilfe vor.

Studenten, wie auch Schülern, und allen anderen, deren Ausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, steht kein Anspruch auf ALG 2 (Arbeitslosengeld II), Hartz IV, oder Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, zu, § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XII.

Ausnahmen: Wann haben Schüler und Studenten einen Anspruch auf Hartz IV?

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) kann bestehen für

  • Schüler und Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen gem. § 2 Abs. 1 a BAföG kein Bafög oder gem. § 64 Abs. 1 SGB III keine Berufsausbildungsbeihilfe. Sie können einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
  • Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (s. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG) haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
  • Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmassnahmen teilnehmen (s. § 66 Abs. 1 SGB III)
  • besondere Härtefälle, die in ganz besonderen Ausnahmesituationen gegeben sein können, hierbei werden Leistungen nur darlehensweise erbracht.

Keine Ausnahme ist die Überschreitung der Studienförderungshöchstdauer oder die Aufnahme eines Zweitstudiums, das nicht durch das BAföG gefördert wird. Zwar greift da die Grundregel des § 22 SGB XII von ihrem Wortlaut her nicht, wohl aber nach ihrem Sinn und Zweck, da andernfalls das BAföG durch das SGB XII ausgehebelt und umgangen werden würde.

Wohnung bei den Eltern

Nicht bei den Eltern wohnende, kinderlose, ordentlich studierende Bafög-Empfänger
haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II.

Bei den Eltern wohnende Bafög-Empfänger bekommen als Studenten rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt. Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja die Eltern zahlen müssen. Sind jetzt aber die Eltern selbst Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II / Hartz IV- Empfänger, so bekommen sie vom Sozialamt wiederum nur ihren eigenen Mietanteil bezahlt. Wenn also z.B. ein Dreipersonenhaushalt besteht (Vater, Mutter und Bafög-Empfänger) und die Eltern beide ALG II / Hartz IV oder Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete über das Sozialamt getragen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht mit der letzen Änderung des Wohngeldgesetzes vom 08.12.2004, in Kraft getreten zum 01.01.2005. Seither kann in Mischhaushalten für den Mietanteil des Bafög-Empfängers Wohngeld beantragt werden.

Bafög-Empfänger hat Kinder

In diesem Fall besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf ergänzenden Hilfe für das Kind. Nicht ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe stehen auch dem Bafög-Empfänger zu.

Behinderte und chronisch kranke Studierende

Behinderte Studenten können einen Anspruch auf Sozialhilfe als Eingliederungshilfe, Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege haben.

 

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