Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Es wird u.U. ergänzt durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen

Mutterschaftsgeld bekommen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Frauen während der Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Besteht keine Krankenversicherung, so wird das Mutterschaftsgeld entsprechend der RVO gezahlt, wenn die Frau bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis oder in Heimarbeit beschäftigt war. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder Schutzfrist vom Arbeitgeber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig beendet wurde. Der Arbeitgeber muss zu diesem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss gem. § 14 Abs. 1 MuSchG zahlen.

Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind kein Arbeitsentgelt sondern gründen auf einem sozialrechtlichen Anspruch. Dieser besteht, wenn während der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein lohnähnlicher arbeitsrechtlicher Anspruch. Zuschuss muss nur gezahlt werden, wenn die Schutzfristen die alleinige Ursache für den Fortfall des Entgeltanspruchs sind.

Mutterschaftsgeld enthalten somit nicht Hausfrauen, Selbständige (soweit diese nicht freiwillig mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind) und Beamtinnen. Ein Mutterschaftsgeld lediglich in Höhe von maximal 210 Euro erhalten familienversicherte Arbeitnehmerinnen oder privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen.

Antrag Mutterschaftsgeld

Frühestens sieben Wochen vor der geplanten Entbindung kann Mutterschaftsgeld beantragt werden, denn die notwendige ärztliche Bescheinigung darf frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Bei einem festen Monatsgehalt wird jeder Monat mit 30 Tagen angesetzt. Ansonsten beträgt das Mutterschaftsgeld je nach Anzahl der Monatstage zwischen 364 und 403 Euro.

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch geringfügig Beschäftigte, wenn sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Das ist etwa bei Studentinnen der Fall.

Ist die Schwangere zu Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis, aber dennoch in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, so erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

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