Schutzfristen des Mutterschutzes
Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Es wird u.U. ergänzt durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Gem. § 3 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin ab der sechsten Woche vor der geplanten Entbindung nicht mehr beschäftigen. Für die Berechnung der Frist ist das ärztliche Attest entscheidend. Gem. § 5 Abs. 2 MuSchG verlängert bzw. verkürzt sich die Frist entsprechend, wenn sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung geirrt hat. Die Schwangere kann auf das Beschäftigungsverbot verzichten, den Verzicht jedoch auch jederzeit widerrufen.
Gem. § 6 Abs. 1 MuSchG beträgt nach der Entbindung das generelle Beschäftigungsverbot acht Wochen. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten beträgt es zwölf Wochen. Zusätzlich wird die Schutzfrist bei einer Frühgeburt um den Zeitraum verlängert, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht verbraucht werden konnte. Es muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das eine Frühgeburt bescheinigt. Als frühgeboren gilt ein Kind mit einem Geburtsgewicht von weniger als 2500 Gramm. Auf die nachgeburtliche Schutzfrist kann die Schwangere nicht verzichten, vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG. Die Schutzfrist nach der Entbindung begründet damit ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Eine Fehlgeburt hingegen gilt im Rechtssinn nicht als Entbindung. Man spricht von einer Fehlgeburt, wenn sich außerhalb des Mutterleibes kein Lebensmerkmal gezeigt hat und das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt. Eine Fehlgeburt hat keine mutterschutzrechtlichen Folgen; die Schutzfrist nach der Entbindung gilt nicht. Anders hingegen ist es bei einer Todgeburt. Hier gilt die nachgeburtliche Schutzfrist; auf diese kann die Mutter aber nach zwei Wochen verzichten, wenn sie ein ärztliches Zeugnis vorlegt, das attestiert, dass die Frau ohne Beeinträchtigungen in der Lage ist, die vorzeitig wieder aufzunehmen. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
Hat eine Fehlgeburt oder Todgeburt seelische und körperliche Folgen für die Frau und wird sie deshalb arbeitsunfähig krankgeschrieben, dann gelten die Grundsätze über die Entgeltzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Schwangerschaftsabbruch
Ein Schwangerschaftsabbruch hat die Beendigung des Mutterschutzes zur Folge.
Schutz stillender Mütter nach Arbeitsaufnahme
Für die Zeiten nach der Entbindung sind im Mutterschutzgesetz Beschäftigungsbeschränkungen vorgesehen.
Gem. § 7 Abs. 1 MuSchG muss stillenden Müttern auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Bei einer Arbeitszeit von bis zu acht Stunden soll die Mutter wenigstens zweimal am Tag eine halbe Stunde bzw. einmal am Tag eine Stunde frei Zeit zum Stillen haben. Beträgt die Arbeitszeit mehr als acht Stunden, so soll auf Verlangen der stillenden Mutter zweimal ein Stillzeit von 45 Minuten oder einmal eine Stillzeit von 90 Minuten freigegeben werden. Liegt die Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte, so kann eine kürzere Zeit ausreichend sein. An sich soll die Frau aber mit dem Arbeitgeber die Stillzeiten nach den Gegebenheiten des Einzelfalls absprechen. Der Arbeitgeber muss auch Wegzeiten und Vor- und Nachbereitung berücksichtigen, die Frau im Gegenzug auf betriebliche Belange achten. Wie lange Stillzeit gewährt werden muss, das heißt, bis zu welchem Lebensalter des Kindes, ist gesetzlich nicht geregelt. Durch die Stillzeiten darf die Arbeitnehmerin keine Verdiensteinbuße erleiden; der Arbeitgeber darf von ihr nicht verlangen, die Stillzeiten vorzuarbeiten oder nachzuarbeiten. Sie dürfen auch nicht auf die allgemeinen Ruhepausen angerechnet werden.
§ 6 Abs. 3 MusSchG schreibt vor, dass die Mutter vor bestimmten Gefahrstoffen zu schützen ist. Körperlich schwere Arbeiten, Fließbandarbeit oder Akkord sind ebenfalls nicht zulässig. Über die Einhaltung dieser Gebote wacht die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie ist bei Verstößen zu informieren und kann Sanktionen und Bußgelder verhängen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die stillende Frau auf einen den Schonvorgaben entsprechenden Arbeitsplatz zu versetzen. Dies muss jedoch für die Frau zumutbar sein und ihrem Leistungsvermögen entsprechen. Wenn die Mutter die Versetzung ablehnt, so verliert sie ihren während der Schutzfristen bestehenden Anspruch auf Mutterschutzlohn.
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