Aufhebungsvertrag
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung im Fall einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages besteht grds. nicht.
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine Kündigung, sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Durch einen Aufhebungsvertrag erklären beide Seiten einvernehmlich das Ende ihrer vertraglichen Beziehungen.
Aufhebungsvertrag unabhängig von Fristen
Bei einem Aufhebungsvertrag spielen die Kündigungsfristen keine Rolle. Das Arbeitsverhältnis kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt beendet werden.
Ob ein Aufhebungsvertrag zustande kommt, hängt von der Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Wird der Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gedrängt, kann er seine Willenserklärung unter Umständen anfechten. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages kann wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder wegen Irrtums erfolgen. Die Frist der Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Täuschung oder Drohung beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund bzw. ab Beendigung der durch die Drohung bestehenden Zwangslage. Die Anfechtung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber erklären. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anfechtungserklärung, d.h. erkennt er sie nicht an, so ist für den Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht geboten.
Ein Aufhebungsvertrag unter einer Bedingung ist unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.
Ein Aufhebungsvertrag, der rückdatiert ist, ist ebenfalls unwirksam. Die Rückdatierung, die deshalb erfolgt, damit der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit in Anspruch zu nehmen, ist ein Betrug zu Lasten der Agentur für Arbeit und strafbar.
Keine Rückdatierung liegt vor, wenn der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beendet.
Ist ein Aufhebungsvertrag nichtig oder unwirksam, so besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitgeber muss grds. das Gehalt nachzahlen.
Auch ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglich, etwa, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung in Verzug befindet.
Form des Aufhebungsvertrages
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss per e-mail oder Fax ist nicht wirksam.
Freistellungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag
In vielen Aufhebungsverträgen wird eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht vereinbart. Zusätzlich wird die Vereinbarung getroffen, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erholungs-Urlaub und auf Gleitzeitguthaben hierauf angerechnet werden. Grundsätzlich ist die Freistellung widerruflich, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Erfolgt die Freistellung allerdings unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen, so ist sie unwiderruflich.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung endet der Sozialversicherungsschutz mit Beginn der Freistellung.
Im Zusammenhang mit einer Freistellung wird oft auch eine Anrechnungsklausel vereinbart. Danach muss sich der Arbeitnehmer das Entgelt, das er bei einem anderen Arbeitnehmer aus einem neuen Arbeitsverhältnis erhält, auf sein Gehalt anrechnen lassen.