Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
In der arbeitsrechtlichen Praxis verbindet der Arbeitgeber die Kündigung häufig mit dem Angebot, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Oder aber er bietet einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung an.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung im Fall einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages besteht grds. nicht.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in wenigen Fällen.
Sozialplan
Ein Abfindungsanspruch besteht, wenn dies im Tarifvertrag oder einem Sozialplan vorgesehen ist.
Ein Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan besteht nur, wenn in dem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt sind und eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG geplant ist. In diesem Fall ist es der Betriebsrat, der den Sozialplan für alle Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber aushandelt.
§ 1 a Kündigungsschutzgesetz
Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich aus § 1 a Kündigungsschutzgesetz ergeben. § 1 a KSchG hat folgende Voraussetzungen:
Die Kündigung muss aus ausdrücklich aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt sein und es muss im Kündigungsschreiben der Hinweis enthalten sein, dass der Arbeitnehmer, wenn er die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen kann.
Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 1 a Abs. 2 KSchG. Die Abfindungshöhe beträgt danach einen halben Bruttomonatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Es ist das Bruttogehalt des letzten Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Dabei ist von der regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen. Urlaubsgeld, Jahresprovisionen, das 13. Monatsgehalt und ähnliche Leistungen werden durch 12 geteilt und zu dem Monatsgehalt hinzugerechnet.
Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Angebot für eine Abfindung macht.
Abfindung ist sozialversicherungsfrei
Wenn die Abfindung – wie regelmäßig – wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall des künftigen Verdienstes gezahlt wird, so ist die Abfindung sozialversicherungsfrei. Es sind dann hiervon keine Sozialversicherungsbeiträge, als keine Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Abfindung ist steuerpflichtig
Die Abfindung muss der Arbeitnehmer versteuern. Es fällt Einkommenssteuer an.
Keine Anrechung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist jedoch, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose 60 % der Abfindung verdient hätte, maximal jedoch für ein Jahr. Für diese sog. Ruhensfrist sind auch die Dauer der letzten Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter entscheidend. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld lebt mit Ablauf der Frist voll auf; er ist quasi in die Zukunft geschoben worden. Während des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitslose nicht sozialversichert, insbesondere nicht krankenversichert. Er muss selbst für einen ausreichenden Schutz sorgen.
Anrechnung der Abfindung auf das ALG 2 / Hartz IV
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, sondern nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, das auch ALG 2 oder umgangssprachlich Hartz IV genannt wird, so erfolgt innerhalb der für Hartz IV üblichen Freigrenzen eine Anrechnung der Abfindung auf den Hartz IV Anspruch.