Überstunden
Überstunden sind die Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus erbracht werden. Ein Arbeitgeber kann die Leistung von Überstunden nur verlangen, wenn das im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.
Ansonsten sind sie auf Notfälle beschränkt, in denen Gefahren für den Betrieb abgewendet oder betriebliche Interessen geschützt werden. Liegt kein Notfall vor, kann der Arbeitnehmer dann die Überstunden verweigern.
Ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, so muss er diese Anordnung begründen. Außerdem müssen die Überstunden verhältnismäßig sein. Hat der Arbeitgeber zu wenig Arbeitnehmer und zu viele Aufträge, so darf er dieses Manko nicht auf Dauer mit Überstunden abfangen. Bei der Anordnung von Überstunden hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungsrechts. Die Zustimmung ist selbst dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer freiwillig Überstunden leisten möchte.
Bezahlung, Ausgleich der Überstunden
Weder das Gesetz noch in der Regel der Individualarbeitsvertrag enthält Regelungen darüber, wie Überstunden zu bezahlen sind. Dann gilt die Vereinbarung zur normalen Vergütung auch für die Überstunden. Zuschläge für Überstunden müssen nur dann bezahlt werden, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden sind. Abgesehen von der Bezahlung der Überstunden kann vertraglich auch ein Ausgleich in Freizeit vorgesehen werden. Es darf aber keine Benachteiligung des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Regelung, die sämtliche Überstunden unabhängig von ihrer Anzahl als mit dem regulären Gehalt abgegolten ansieht, ist unwirksam. Ebenso darf die gesonderte Bezahlung der Überstunden nicht ausgeschlossen werden, wenn die zugewiesene Arbeit in der vertraglich vorgesehen Zeit überhaupt nicht erledigt werden konnte. Eine Bezahlung muss ebenfalls möglich sein, selbst wenn grundsätzlich nur ein Freizeitausgleich vereinbart ist, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem Freizeitausgleich beendet wurde oder aber der Arbeitgeber einfach keinen Freizeitausgleich gewährt.
In Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine Frist festgelegt sein, bis zu welchen Zeitpunkt Überstunden geltend gemacht werden müssen.
Bei einem Streit vor dem Arbeitsgericht über die Bezahlung von Überstunden obliegt dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass
- Überstunden geleistet wurden und
- diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet worden bzw. geduldet worden sind.
Überstundenausgleich – Arbeitszeitkonto
Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, so werden darin alle vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden aufgeführt. Ebenfalls darin enthalten sind die Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer zu leisten hat. So kann sich zu jeder Zeit ein Plus oder Minus ergeben. Es wird ebenfalls festgelegt, wie weit sich ein Konto im Plus oder Minus befinden darf und wie lange sich der Arbeitnehmer mit dem Ausgleich Zeit lassen darf.
Oft ist in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine sog. Ampelregelung enthalten. Bis zu einem gewissen Kontostand, etwa 30 Stunden plus oder minus, liegt das Arbeitszeitkonto im grünen Bereich. Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, wann er den Ausgleich vornimmt. Danach kommt der gelbe Bereich, der bis zu einer festgesetzten Stundenzahl reicht. Hier ist der Arbeitnehmer angehalten, sich um einen sofortigen Ausgleich zu bemühen. Im roten Bereich muss der Arbeitgeber dann den sofortigen Ausgleich herbeiführen.
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