Gehalt, Lohn, Arbeitsentgelt
Pflicht zur Lohnzahlung
Die Pflicht des Arbeitsgebers zur Lohnzahlung ist eine Primärpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Die Art und Weise der Gehaltszahlung kann i.d.R. der Arbeitgeber bestimmen, also ob er das Gehalt überweist, in bar auszahlt oder ein Anweisung per Scheck tätigt.
Wenn es vereinbart wird, kann das Arbeitsentgelt auch in Sachbezügen geleistet werden. Sachbezüge sind etwa eine Dienstwohnung, ein Dienstwagen, freie Kost und Logis, Diensthandy.
Der Arbeitgeber muss er eine Abrechnung erstellen und dem Arbeitnehmer aushändigen, aus der sich der Zeitraum der Gehaltsabrechnung ergibt und sich ergibt, wie das Gehalt sich zusammensetzt.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeit am Arbeitsplatz zu erbringen ist ebenfalls eine Primärpflicht aus dem Arbeitsvertrag.
Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet, seine Arbeit zu erbringen. Er schuldet keinen Erfolg, denn der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, kein Werkvertrag, wie etwa der Vertrag mit einem Handwerker. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings bemühen, seine Arbeitsleistung gewinnbringend zu erbringen. Allerdings kann sich aus dem Arbeitsvertrag abweichendes ergeben, also, dass ein Leistungserfolg zu erbringen ist.
Lohn – Gehalt
Der Lohn bzw. das Gehalt werden ausgerichtet nach der Arbeitszeit, nach der Leistung, nach der Qualität und / oder nach dem Erfolg.
Am weitesten verbreitet ist die Arbeitsvergütung nach der geleisteten Arbeitszeit. Die Bezahlung erfolgt, wenn die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Zeitraum geleistet worden ist. Als Grundlage der Berechnung des Lohns kann ein Monatslohn, ein Stundenlohn, ein Schichtlohn oder ein Wochenlohn genommen werden.
Oft wird die Vergütung der Arbeitszeit mit einer leistungsbezogenen Vergütung verbunden; das bezeichnet man dann als Akkordlohn. Der Lohn berechnet sich dann nach der vom Arbeitnehmer erbrachten Menge der Arbeit, etwa nach der produzierten Stückzahl, oder nach Gewicht, oder sonstigem Maß. Ein Zeitakkord liegt vor, wenn eine bestimmte Arbeitsmenge als Standard festgelegt ist.
Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitsentgelt, zum Gehalt, dann gilt ein Entgelt als vereinbart, was normalerweise für die gleiche oder vergleichbare Arbeit zu zahlen wäre.
Wird vom Arbeitgeber versehentlich mehr bezahlt, als vereinbart wurde, ist dies vom Arbeitnehmer zu erstatten. Von der Erstattungspflicht ist der Arbeitnehmer nur befreit, wenn er die Überzahlung nicht bemerkt und das Geld bereits ausgegeben hat. Bis zu einer Überzahlung von 10 % muss nicht nachgewiesen werden, dass das Geld ausgegeben wurde. Oftmals ist jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Dann gilt die oben angeführte Beweisentlastung nicht.
Lohntarifvertrag – Gehaltstarifvertrag
Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Lohntarifvertrages oder Gehaltstarifvertrages, so kommt es für die Höhe des Lohns darauf an, wie die Leistung des Arbeitnehmers in den Tarifvertrag einzuordnen ist.
Der Tarifvertrag teilt die Arbeitnehmer in verschiedene Lohngruppen ein. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Einstellung, wird der Arbeitnehmer dann einer Lohngruppe des Tarifvertrags zugeordnet. Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch auf den Lohn, der seiner Gruppe entspricht und der ihm nach seiner Tätigkeit zusteht, nicht auf den der Lohngruppe, in die er eingruppiert wurde. In den meisten Fällen ist die vorm Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung korrekt, in manchen Fällen muss jedoch eine Umgruppierung vorgenommen werden. Diesbezüglich kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat einschalten und notfalls eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf korrekte Eingruppierung, d.h. Lohnzahlung erheben.