Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Von Kurzarbeit spricht man, wenn der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduzieren will, weil zu wenige Aufträge vorhanden sind. Entlohnt wird nur die tatsächliche, verkürzte Arbeitszeit. Das staatliche Kurzarbeitergeld schafft hier u.U. einen Ausgleich.

Kurzarbeit

Eine Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Er muss die Zustimmung des Betriebsrats und die Genehmigung von der Arbeitsagentur einholen.

Die Arbeitsagentur prüft, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorhanden ist, der von einem unabwendbaren Ereignis oder von wirtschaftlichen Gegebenheiten verursacht wurde. Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, es muss aus eine aus tatsächlichen Gründen abgeleitete Erwartung bestehen, dass sich die Situation wieder ändert. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Es müssen im Monat wenigstens ein Drittel aller Arbeitnehmer im Minimum zehn Prozent ihres Bruttogehalts verlieren. Weiter muss der Betriebsrat bzw. müssen die Arbeitnehmer der Kurzarbeit zugestimmt haben oder aber eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag muss zur Kurzarbeit vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erteilt die Arbeitsagentur ihre Zustimmung zur Anordnung des Arbeitgebers zur Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer haben dann einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld zahlt die Arbeitsagentur an den Arbeitgeber; dieser leitet es an seine Arbeitnehmer weiter. Kurzarbeitergeld wird nur für ein halbes Jahr geleistet. Es ist allerdings möglich, die Frist auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % (bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kind) des Gehalts. Es wird für die Zeit gezahlt, in der aufgrund der Kurzarbeit nicht gearbeitet wird. Daneben wird das volle Gehalt für die zeitlich verkürzte Arbeit gezahlt.

Ist Kurzarbeit möglich, darf der Arbeitgeber nicht betriebsbedingt kündigen.
Tritt nach der Kurzarbeit eine Arbeitslosigkeit ein, so wird das Arbeitslosengeld so berechnet, als ob keine Kurzarbeit vorgelegen hätte.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld muss bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Den Antrag kann nur der Arbeitgeber oder der Betriebsrat stellen. Der Arbeitsagentur muss der Arbeitsausfall schriftlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.  Lehnt die Arbeitsagentur den Antrag auf Kurzarbeitergeld ab, kann neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auch der Arbeitnehmer hiergegen Widerspruch und ggf. Klage beim Sozialgericht erheben.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bestehen, wenn dieser es versäumt einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur zu stellen.

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