Lohnpfändung - Gehaltspfändung

Das Gehalt und der Lohn des Arbeitnehmers stellen i.d.R. sein gesamtes Einkommen dar. Aus diesem Grunde dürfen Gläubiger nur eingeschränkt darauf zugreifen, andernfalls wäre der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gefährdet.

Pfändungsfreigrenzen

Der Gesetzgeber hat eine Mindestverdienstgrenze in Form von Pfändungsfreibeträgen festgelegt. Aktuell beträgt der Pfändungsfreibetrag bei Alleinstehenden 930 Euro, für eine Familie mit einem Kind 1475 Euro, mit 2 Kindern 1670 Euro. Für Alleinerziehende mit einem Kind oder für Ehepartner beträgt der Pfändungsfreibetrag 1280 Euro.

Die Pfändungsfreigrenze liegt etwas über dem Hartz-IV / ALG II bzw. Sozialhilfesatz und hat mit diesem direkt nichts zu tun.
Zu beachten ist, dass es Lohnteile gibt, die überhaupt nicht oder nur zum Teil gepfändet werden dürfen. Hierzu zählt die Hälfte des Lohns für Überstunden, ein übliches Urlaubsgeld und Jubiläumszahlungen, Aufwendungsersatzzahlungen, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen. Weihnachtsgeld darf maximal bis 500 Euro gepfändet werden.

Auf Antrag kann der Arbeitnehmer die jeweiligen Pfändungsgrenzen nach oben oder unten ändern lassen. Dann muss er einen höheren oder geringeren Teil des Lohns an den Gläubiger abführen. Diesen Antrag muss der Arbeitnehmer beim Vollstreckungsgericht stellen.

Technisch sieht die Gehaltszahlung bei einer Lohnpfändung so aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn bis zur Pfändungsfreigrenze auszahlt, den übersteigenden Betrag an den Gläubiger zahlt.

Eine Lohnpfändung hat für den Arbeitgeber einen Mehraufwand an Verwaltung zur Folge. Die dadurch entstehenden Mehrkosten kann er auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Zulässig ist allerdings keine pauschalierte Übertragung der Mehrkosten, diese müssen vielmehr konkret berechnet werden.

Lohnverzicht

Als Arbeitsnehmer kann man auf einen Teil, nicht auf den vollen Lohn verzichten. Das ist unter Umständen sinnvoll, um den Betrieb vor der Insolvenz zu bewahren. Auf den vollen Lohn kann nicht verzichtet werden, weil andernfalls der Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden könnte. Auf keinem Fall sollte der Arbeitnehmer sich weniger auszahlen lassen, als er bei einer Lohnpfändung ausgezahlt erhielte.

Ein Lohnverzicht ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich erklärt wird.

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