Nettolohn - Bruttolohn

Brutto

Der Arbeitsvertrag legt im Normalfall lediglich den Bruttolohn fest.

Vom Bruttolohn muss der Arbeitgeber Geldbeträge abführen, nämlich
die Lohnsteuer,
den Solidaritätszuschlag,
die Beiträge zur Sozialversicherung,
die Kirchensteuer (wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kirche ist).

Sozialversicherungsbeiträge

Vom Lohn wird also der Anteil des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgezogen. Dieser beträgt 50 %. Die anderen 50 % trägt der Arbeitgeber. Zur Sozialversicherung gehören die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitgeber ist muss dem Arbeitnehmer eine Gehaltsabrechnung zur Verfügung stellen, aus der dieser erkennen kann, welche Summen vom Bruttolohn abgezogen worden sind und wie sich der Lohn zusammensetzt.

Die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung betragen etwa 20 Prozent des Bruttolohns.
Im Jahr 2008 zahlt der Arbeitnehmer zur Rentenversicherung 9,95 %, zur Pflegeversicherung 0,85 %, zur Arbeitslosenversicherung 2,1 % zur Krankenversicherung ca. 7 %.

Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus nicht verpflichtet, Beiträge zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft zu zahlen Diese Beiträge muss allein der Arbeitgeber leisten. Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft berechnet sich aus der Gesamtbruttovergütung der Belegschaft und sind abhängig von unterschiedlichen Gefahrenklassen.

Netto

Vom Lohn werden Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zu einer bestimmten Lohnhöhe abgezogen. Für den diese Grenze überschreitenden Betrag werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Diese Grenze wird Beitragsbemessungsgrenze genannt. Sie beträgt in der Rentenversicherung für die alten und neuen Bundesländer im Jahr  2012 5.600 EUR / 4.800 EUR pro Monat bzw.  67.200 EUR / 56.600 EUR pro Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung beträgt für 2012 bundeseinheitlich  4.237,50 EUR pro Monat bzw. 50.850 EUR pro Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung entspricht der für die allgemeine Rentenversicherung.

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Brutto
Sozialversicherungsbeiträge
Netto

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