Arbeitszeit

Die Zeit vom Beginn der Arbeit bis zu ihrer Beendigung ohne Einrechnung der Ruhepausen ist die Arbeitszeit. Sie wird im Arbeitsvertrag festgelegt, d.h. dort wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart.

Sagt der Vertrag nichts zur Arbeitszeit, so gilt die im Betrieb übliche Arbeitszeit als vereinbart. Die Arbeitszeit kann auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden sein.

Die Zeiten, die vom Arbeitnehmer benötigt werden, um zur Arbeit oder von der Arbeit zu kommen, also die Wegzeiten, ebenso wie die Umkleidezeiten und Waschzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit. Auch Zeiten einer Rufbereitschaft gehören nicht zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer den Ort frei bestimmen kann, an dem er sich während der Rufbereitschaft aufhält. Eine Rufbereitschaft ist nur dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber den Ort des Aufenthalts vorschreibt.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetzt hat die täglichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit festgesetzt. Diese Höchstgrenzen dürfen durch vertragliche Vereinbarung nicht überschritten werden. Überschreitet der Arbeitsvertrag diese Grenzen, ist er zwar wirksam, die ungültige Vereinbarung zur Arbeitszeit wird aber durch die Regelarbeitszeit ersetzt.

Nach dem Gesetz darf die Arbeitszeit pro Werktag acht Stunden nicht überschreiten. Werktag ist auch der Samstag. Das Gesetz geht somit von der 48 Stunden Woche aus. Möglich ist eine kurzfristige Erhöhung auf bis zu zehn Stunden täglich, also auf bis zu 60 Stunden wöchentlich. Dann muss aber die Arbeitszeit an anderen Tagen gekürzt werden. Innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen darf der Arbeitnehmer durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten. Wird in der Nacht oder in Wechselschicht gearbeitet, so beträgt die Ausgleichszeit vier Wochen.

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen oft für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vor.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, so müssen für die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit diese zusammengerechnet werden. Das gilt auch bei Sonntagsarbeit oder Minijobs neben der Vollzeitstelle.

Ruhepausen

Ein Arbeitnehmer hat ein Recht auf Ruhepausen während der Arbeitszeit. Bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 30 Minuten Ruhepause. Arbeitet man länger als neun Stunden täglich, so ist der Anspruch auf 45 Minuten erhöht. Der Arbeitnehmer darf die Pausen in jeweils 15-minütige Teile spalten. Zwischen zwei Arbeitsschichten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von wenigstens elf Stunden eingehalten werden.  Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten oft für den Arbeitnehmer bessere Regelungen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, so behält er dennoch den Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit.

Einteilung der Arbeitszeit – Gleitzeit

Aus der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers ergibt sich dessen Recht, die tägliche Arbeitszeit einzuteilen. Er legt Beginn und Ende fest, bestimmt die Pausen und verteilt die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Aus betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber auch eine längjährige Arbeitszeitregelung ändern, wenn er dies dem Betriebsrat zuvor angezeigt hat.

Dem Arbeitgeber obliegt es auch, ob er eine Gleitzeit einführen möchte. Gleitzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst entscheiden darf, wann er seine Arbeitsleistung erbringen möchte. Bei einer Gleitzeit wird in aller Regel eine Kernzeit festgelegt. In dieser müssen alle Arbeitnehmer anwesend sein. Bei der Gleitzeit wird ein Gleitkonto geführt, auf dem alle Arbeitsstunden festgehalten werden. Am Monatsende ergibt sich so ein Plus oder Minus. Dieses muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausgeglichen werden.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen - Sonntagsarbeit

An Sonntagen und Feiertagen wird nicht gearbeitet – so die Regel. Die Feiertage sind von den Bundesländern festgelegt worden. Nur der Tag der deutschen Einheit ist ein gesetzlicher Feiertag nach Bundesrecht. Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, bleibt der Gehaltsanspruch bestehen. Wären an diesem Tag Überstunden geleistet, so müssen auch diese bezahlt werden, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer krank gemeldet ist.
Krankheit an Feiertagen hat keinen Einfluss auf die Länge des Anspruchs auf Lohnfortzahlung, wohl aber auf die Länge des Urlaubs, denn ein Feiertag darf nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.

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