Telefon und Internet am Arbeitsplatz

Viele Arbeitsverhältnisse verlangen die Nutzung von Telefon und Internet. Es muss zwischen dienstlicher und privater Nutzung von Telefon und Internet differenziert werden.

Dienstliche Nutzung

Der jeweilige Arbeitsvertrag regelt, ob Internet und PC während der Arbeit genutzt werden müssen. Tut er das nicht, so entscheidet der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts. Es gibt umgekehrt kein Recht des Arbeitnehmers auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit PC und Internet. Über die Arbeitsmittel entscheidet der Arbeitgeber allein. Lediglich in dem Fall, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs oder der Abteilung mit dieser technischen Möglichkeit ausgestattet sind, darf er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen einzelnen Arbeitnehmer hiervon nicht ausschließen.
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Computerschulung teilzunehmen.

Private Nutzung

Eine private Nutzung von Telefon und Internet ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dies genehmigt hat. Dar Arbeitnehmer muss fragen, denn grundsätzlich muss er davon ausgehen, dass private Emails und privates Surfen am Arbeitsplatz nicht erlaubt sind.  Hat der Arbeitgeber die private Nutzung über einen längeren Zeitraum geduldet, so kann eine diesbezügliche betriebliche Übung bestehen, aus der sich ein Anspruch auf private Nutzung für den Arbeitnehmer herleiten lässt. Eine betriebliche Übung setzt natürlich voraus, dass der Arbeitgeber von der privaten Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer wusste.
Hat der Arbeitgeber einer privaten Nutzung einmal ohne Vorbehalte zugestimmt, so kann er diese Zustimmung nicht ohne weiteres widerrufen.

Liegt eine Genehmigung des Arbeitgebers zur privaten Nutzung vor, bleibt die Frage des Umfangs der privaten Nutzung. Diesen bestimmt der Arbeitgeber.

Liegt keine Genehmigung des Arbeitgebers vor, so sind private emails nur im Notfall und aus betrieblichem Anlass erlaubt.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Nutzung von Internet oder Telefon, so kann eine Abmahnung und sogar eine Kündigung die Folge sein.

Nutzung des Internets außerhalb des Arbeitsplatzes

Unter Umständen kann auch die Nutzung des Internets nicht am Arbeitsplatz, etwa zu Hause, zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Natürlich müssen dann gewichtige Gründe gegeben sein. Etwa, wenn ein Lehrer kinderpornografische Bilder speichert.

Überwachung der Nutzung von Internet und Telefon durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich die Nutzung von Internet und Telefon am Arbeitsplatz überwachen. Dabei ist eine Überwachung der dienstlichen Nutzung in größerem Umfang zulässig, als die Überwachung der privaten Nutzung.

Überwachung der dienstlichen Internetnutzung

Ohne weiteres zulässig ist die Überwachung der dienstlichen Nutzung des Internets, denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, diese in seinem Verantwortungsbereich liegenden Abläufe zu beobachten. Die Grenzen der Überwachung ergeben sich aus einer Abwägung der Interessen des Arbeitsgebers an der Information und der Interessen des Arbeitnehmers am Schutz seiner Daten. Der Arbeitgeber darf versandte dienstliche Emails inhaltlich kontrollieren. Das darf er ja auch bei geschäftlichen Briefen. Private Emails dürfen nur bezüglich der äußeren Daten kontrolliert werden, also der Empfänger, die Versendungszeit, die Anzahl der Dateianhänge. Eine inhaltliche Kontrolle ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber den begründeten Verdacht hegt, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung an seinem Arbeitsplatz begeht.

Zulässig ist auch eine Aufzeichnung der Nutzung des Internets; es darf der Verlauf der besuchten Seiten protokolliert werden. Diese darf der Arbeitgeber sich dann natürlich auch selbst anschauen. Nur wenn auch die private Nutzung des Internets gestattet ist, ist auch u.U. die Kontrolle der dienstlichen Nutzung unzulässig, und zwar dann, wenn beides nicht getrennt werden kann.

Daten, die der Arbeitgeber durch eine unzulässige Kontrolle erhoben hat, darf er in einem Gerichtsverfahren nicht gegen den Arbeitnehmer verwenden.

Überwachung der privaten Internetnutzung

Kontrolliert der Arbeitgeber die private Internetnutzung des Arbeitnehmers, so darf er nur die Daten fixieren, die für eine kostenmäßige Abrechnung notwendig sind.  Erhebt der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer keine Kosten für die private Internetnutzung, so darf er keine Daten speichern. Er darf weder private Emails lesen noch privat aufgesuchte Internetseiten ansehen.
Der Arbeitgeber muss im Gegenteil Maßnahmen treffen, um private Daten des Arbeitnehmers vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Überwachung von Telefongesprächen

Dienstliche Telefongespräche darf der Arbeitgeber nur hinsichtlich der Verbindungsdaten speichern. Nicht erlaubt ist eine inhaltliche Kontrolle durch Mithören oder Aufzeichnen. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa in Callcentern.
Hinsichtlich privater Telefongespräche darf der Arbeitgeber nur Daten erfassen, die für die Abrechnung relevant sind. Verzichtet er auf eine Kostenerstattung, so darf er gar keine Daten erfassen.