Arbeitsunfall

Unfallversicherung

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende, Beschäftigte, Landwirte und Pflegepersonen. Freiwillig versichern können sich Unternehmer, Selbständige und Freiberufler sowie der mitarbeitende Ehegatte.

Pflichtversicherung bedeutet, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern und die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmer muss keine Beiträge leisten. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat, zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft kommt allerdings nicht für alle Schäden auf, sondern nur, wenn
- ein Unfall vorliegt,
- der Unfall tatsächlich bei der Arbeit verursacht wurde, der Arbeitnehmer also nicht etwa sich nur aus privaten Gründen im Betrieb aufgehalten hat,
- der Schädiger der anderen fahrlässig an der Gesundheit beeinträchtigt hat und
- beide, derjenige, der den Schaden verursacht hat und derjenige, der geschädigt wurde im gleichen Betrieb versichert sind, es sich also um den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers handelt.

Ist der Geschädigte ein betriebsfremder Dritter, dann haften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann aber den Arbeitgeber – abhängig von seinem Verschulden – ganz oder anteilig in Regress nehmen.
Bei einem vorsätzlichen Handeln muss der Arbeitnehmer den Schaden vollständig selbst übernehmen, auch wenn der Geschädigte ein Arbeitskollege und kein Dritter ist; die Berufsgenossenschaft haftet dann nicht.
Auch wenn der Schädiger ein betriebsfremder Dritter ist, haftet die Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft nicht.

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